1. Waren und Dokumente bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen der Landhandelsfirma gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung Eigentum der Landhandels-firma (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung (Kontokorrent) gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung.
2. Die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für die Landhandelsfirma als Hersteller, ohne dass ihr Verbindlichkeiten daraus erwachsen. Der Landhandelsfirma steht das (Mit-)Eigentum an der durch Be- oder Verarbeitung entstehenden neuen Sache zu ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt und Grad der Be- oder Verarbeitung. Bei Be- oder Verarbeitung oder Vermischen oder Verbinden mit anderen Waren steht der Landhandelsfirma das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für den Fall, dass der Käufer un-geachtet der vorstehenden Regelung durch Be- oder Verarbeitung das (Mit-)Eigentum an der Vorbehaltsware der Landhandelsfirma erwirbt, überträgt er der Landhandelsfirma mit Vertragsabschluss das (Mit-) Eigentum an der Ware für den Zeitpunkt seines Erwerbs und verwahrt die Ware für die Landhandelsfirma. Etwaige Herausgabeansprüche gegen Dritte tritt der Käufer hiermit an die Landhandelsfirma ab. Die Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.
3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt weiter veräußern. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Landhandelsfirma und unter der Bedingung der unverzüglichen Weitergabe der erhaltenen Finanzmittel an die Landhandelsfirma zwecks Zahlung und Ausgleich einer etwaigen Rechnungsdifferenz gestattet. Alle dem Käufer aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen, gleichgültig ob diese vor oder nach der Verarbeitung, Vermischung usw. erfolgt, einschließlich aller Neben-rechte sowie etwaiger Ersatzansprüche gegen eine Kreditversicherung, tritt der Käufer bei Vertragsabschluss an die Landhandelsfirma ab. Für den Fall, dass die Ware nur im Miteigentum der Landhandelsfirma steht oder vom Käufer zusammen mit anderen, der Landhandelsfirma nicht gehörenden Waren - gleichgültig in welchem Zustand - zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die hiermit bereits vollzogene Abtre-tung der Forderung nur in Höhe desjenigen Betrages, den die Landhandelsfirma dem Käufer für den betreffenden Teil der Ware berechnet hat.
4. Der Käufer ist bis auf Widerruf ermächtigt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Die Landhandelsfirma kann die Einziehungsermächtigung insbesondere widerrufen, wenn der Käufer seinen Zahlungspflichten ihr gegenüber nicht vertragsgemäß nachkommt. Mit Widerruf geht dieses Recht - auch bei Insolvenz - auf die Landhandelsfirma über. Der Käufer hat der Landhandelsfirma ferner jederzeit Zutritt zur Ware zu gewähren sowie auf Verlangen der Landhandelsfirma die Vorbehaltsware als deren Eigentum kenntlich zu machen und der Landhandelsfirma alle gewünschten Auskünfte zu erteilen. Bei Zahlungsver-zug hat der Käufer auf Verlangen der Landhandelsfirma den Forderungsübergang seinem Nachkäufer anzuzeigen. Für den Fall, dass der Käufer aus der Weiterveräußerung an einen Dritten Wechsel oder Schecks erhält, tritt er die ihm zustehende Wechsel- oder Scheckforderung an die Landhandelsfirma ab, und zwar in Höhe der ihm abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung. Das Eigentum an der Wechsel- oder Scheckurkunde wird vom Käufer auf die Landhandelsfirma übertragen, wobei der Käufer die Urkunde für die Landhandelsfirma verwahrt.
5. Der Käufer hat bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die der Landhandelsfirma abgetretenen Forderungen dessen Rechte zu wahren und ihm derartige Zugriffe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
6. Solange das Eigentum der Landhandelsfirma an der gelieferten Ware besteht, ist diese vom Käufer gegen die üblichen Gefahren ausreichend zu versichern. Die aus einem Schadensfall entstehenden Forderungen, insbesondere gegen eine Versicherung, tritt der Käufer hiermit an die Landhandelsfirma zur Sicherung ihrer Ansprüche bis zur Höhe ihrer Forderung ab.
7. Eine etwaige Übersicherung stellt die Landhandelsfirma dem Käufer auf dessen Verlangen zur Verfügung. Eine Übersicherung liegt vor, wenn der Wert der Sicherungen den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 30 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt der Landhandelsfirma.